_ sei dem Beschuldigten ausgeliefert gewesen und habe zutreffend gesagt, dass er sie nie wieder gehen lasse, es sei denn, sie sei tot. Auch interessant sei, dass das Verhalten des Beschuldigten gegenüber E.________ fast eins zu eins mit jenem gegenüber der Straf- und Zivilklägerin übereinstimme, es sei ein eigentliches Muster. Der Beschuldigte habe kontrolliert, überwacht, beschimpft und bedroht. Die Frauen hätten über andere Männer sprechen müssen und seien gezwungen worden, Alkohol zu trinken. Einzig sei der Beschuldigte bei der Straf- und Zivilklägerin weniger weit gegangen.