5820 f.). Dagegen brachte die Generalstaatsanwaltschaft vor, die Vorinstanz habe die Beziehung zutreffend als systematische Terrorherrschaft beschrieben, die es dem Beschuldigten ermöglicht habe, über E.________ zu bestimmen. Dies sei der Grund gewesen, weshalb sie an die «Sex-Treffen» mitgegangen sei und sich nicht gewehrt habe. E.________ sei dem Beschuldigten ausgeliefert gewesen und habe zutreffend gesagt, dass er sie nie wieder gehen lasse, es sei denn, sie sei tot.