58 es teilweise zutreffend beschrieben, wenn sie ausführe, dass E.________ eine gute Miene zum bösen Spiel habe machen müssen und der Beschuldigte damit die fehlende Einwilligung nicht erkannt habe. E.________ habe nicht nachvollziehbar dargelegt, anhand welcher Umstände der Beschuldigte hätte merken können, dass sie eigentlich keinen Sex zu Dritt habe haben wollen. Ihre einzige Angabe, dass sie wie eine Leiche ausgesehen habe, ungeschminkt und im Trainer gewesen sei, überzeuge in keiner Weise.