Auch wenn E.________ unterwürfig gewesen sei und jeweils der Beschuldigte gesagt habe, was zu tun sei, bedeute dies nicht einen unzulässigen Zwang. In diesem Zusammenhang habe der Beschuldigte eine wichtige Episode aus dem Sexualverhalten geschildert. So habe es einen Vorfall gegeben, bei dem sich E.________ vom Beschuldigten gewünscht habe, dass er sich einen Dildo anal einführe. Er habe das eigentlich nicht gewollt, aber E.________ habe wiederholt darum gebeten. Der Beschuldigte habe dies E.________ zuliebe getan, obwohl er starke Schmerzen gehabt und geblutet habe. Dies zeige, wie der Beschuldigte denke.