Der Beschuldigte habe aber davon ausgehen dürfen, dass E.________ ihre Abneigung ihm zuliebe unterdrückt und die Handlungen trotzdem vorgenommen oder erduldet habe. In keiner Weise könne davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte physische oder psychische Gewalt in der Absicht, sein Ziel – die sexuellen Handlungen zu Dritt – zu erreichen, angewendet habe. Um den Wunsch erfüllt zu erhalten, habe der Beschuldigte keine Gewalt angewendet. Er habe auch keine psychische Zwangssituation geschaffen in der Absicht, E.________ so zu sexuellen Handlungen zu zwingen. Auch wenn E.______