_ den weiteren erforderlichen Austausch vorgenommen. Dem Beschuldigten sei dies aufgrund seiner sprachlichen Defizite – er könne zu wenig BE.________ (Sprache) – nicht möglich gewesen. Der Beschuldigte sei berechtigterweise davon ausgegangen, dass aufgrund dieser Mitwirkung zumindest eine Duldung vorgelegen habe. Ihm habe bewusst sein müssen, dass der Wunsch, Sex zu Dritt zu haben, nicht in erster Linie von E.________ ausgekommen sei und ihr möglicherweise nicht entsprochen habe. Möglicherweise habe sie widerwillig mit einem stillen inneren Vorbehalt mitgewirkt. Der Beschuldigte habe aber davon ausgehen dürfen, dass E.___