_ habe ausgesagt, dass sie sich in einem Zustand befunden habe, in welchem sie seine Forderungen nicht mehr habe ablehnen können. Entscheidend sei aber, dass sich der Beschuldigte nicht mit einer ersten oder verbalen Ablehnung zufrieden gegeben habe. Aus seiner Sicht sei es legitim gewesen, seinen Wunsch nochmals anders zu formulieren und an sie heranzutragen. Der Beschuldigte habe selbst auf Kontaktplattformen Suchanstrengungen unternommen, aber als es konkreter geworden sei, habe stets E.________ den weiteren erforderlichen Austausch vorgenommen.