57 17.2.2 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete sämtliche der dem Beschuldigten im Zusammenhang mit E.________ vorgeworfenen Sachverhalte als erstellt, womit gleichzeitig festgestellt wurde, dass die vorgeworfenen sexuellen Handlungen gegen den Willen von E.________ geschahen (pag. 5354, S. 58 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5371, S. 75 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5377, S. 81 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5380, S. 84 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;