Bei der vorliegend zu beurteilende Frage der Freiwilligkeit handelt es sich um eine innere Tatsache. Massgeblich zu berücksichtigen sind deshalb sowohl die Aussagen von E.________ selber als auch die Schilderungen und Wahrnehmungen des Beschuldigten und der weiteren Beteiligten. Diese gilt es nachfolgend näher zu betrachten.