I.A.8. der Anklageschrift. Demnach schlug der Beschuldigte mehrmals mit den Fäusten auf die Straf- und Zivilklägerin ein (insbesondere gegen den Kopf bzw. das Gesicht, Oberarm rechts, Bein rechts/Oberschenkel und Rumpf-/Hüftbereich) und sie erlitt aufgrund der Schläge Hämatome im Gesicht bzw. eine Platzwunde beim Auge rechts bzw. es blutete anschliessend aus der rechten Augenhöhle. Auch diesbezüglich handelte der Beschuldigte mit Wissen und Willen.