Die Straf- und Zivilklägerin wurde durch die Schläge und drohenden Äusserungen in Angst und Schrecken versetzt und vollzog in der Folge den von ihm gewollten vaginalen Geschlechtsverkehr bzw. duldete diesen. Der Beschuldigte wusste aufgrund der deutlichen Abwehrreaktion der Straf- und Zivilklägerin, dass sie mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war. Er setzte sich ohne Rücksicht über ihren Willen hinweg und vollzog den Geschlechtsverkehr. Ebenfalls erstellt ist der Sachverhalt gemäss Ziff. I.A.8. der Anklageschrift.