56 und ihren Vater zu «ficken» und sie (die Straf- und Zivilklägerin) anschliessend umzubringen, wenn sie nicht mache, was er wolle. Er drohte, er hole in der Küche ein Messer und werde sie umbringen, wenn er ins Zimmer zurückkomme. Die Straf- und Zivilklägerin wurde durch die Schläge und drohenden Äusserungen in Angst und Schrecken versetzt und vollzog in der Folge den von ihm gewollten vaginalen Geschlechtsverkehr bzw. duldete diesen.