In Würdigung sämtlicher Beweismittel erachtet die Kammer folgenden Sachverhalt als erstellt: Der Beschuldigte verlangte am Abend bzw. in der Nacht vom 08./09. März 2019 in H.________(Ortschaft), BC.________(Adresse) (ehemaliges Domizil Familie CQ.________), nachdem die drei jüngeren Töchter ins Bett gegangen waren, von der Straf- und Zivilklägerin, dass sie mit ihm Bier trinkt. Die Straf- und Zivilklägerin trank in der Folge ca. zwei Bier à 0.5 l. Gegen Mitternacht verlangte er von ihr Sex und dass sie ihn «spitz» macht, d.h. er verlangte insbesondere, dass sie ihm erzählt, wie sie mit anderen Männern Sex hat. Sie verweigerte dies.