Wäre Zweiteres der Fall gewesen, so hätte das Gutachten eine verminderte Steuerungsfähigkeit nicht nur im Zeitraum zwischen August und November 2020 festgestellt. Dem Gutachten ist demgegenüber zu entnehmen, dass die Abhängigkeitskriterien vor August 2020 nicht als erfüllt anzusehen seien (pag. 2451). Ferner ist nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte am folgenden Tag gegenüber seiner damaligen Ehefrau angab, dass er sich nicht mehr an die Geschehnisse des vorherigen Abends erinnern könne, obwohl er dies tat. 16.7 Beweisergebnis In Würdigung sämtlicher Beweismittel erachtet die Kammer folgenden Sachverhalt als erstellt: