Unstrittig ist, dass der Beschuldigte in dieser Zeit regelmässig Alkohol konsumierte, weshalb im Tatzeitpunkt eine nennenswerte Alkoholgewöhnung vorgelegen haben dürfte. Es ist sachverhaltsmässig allerdings weder erstellt, wie viel er an diesem Abend getrunken hatte, noch, ob er aufgrund seiner Gewöhnung überhaupt in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen war. Wäre Zweiteres der Fall gewesen, so hätte das Gutachten eine verminderte Steuerungsfähigkeit nicht nur im Zeitraum zwischen August und November 2020 festgestellt.