842 Z. 579), aber er sei immer noch unter Kontrolle gewesen (pag. 842 Z. 582) und habe gewusst, was er gemacht habe und auch am nächsten Tag habe er noch gewusst, was er gemacht habe (pag. 842 Z. 587 f.). Im Allgemeinen konnte er angeben, dass er in dieser Zeit Mal 6 oder 7 oder dann über 20 Biere getrunken habe und ein Bier habe 5 dl gehabt (pag. 846 Z. 741 f.). Unstrittig ist, dass der Beschuldigte in dieser Zeit regelmässig Alkohol konsumierte, weshalb im Tatzeitpunkt eine nennenswerte Alkoholgewöhnung vorgelegen haben dürfte.