Dagegen spricht allerdings das zielgerichtete Handeln des Beschuldigten sowie die Tatsache, dass er noch in der Lage war, den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Er machte ferner keine Erinnerungslücken geltend, sondern schilderte detailliert ein alternatives Tatgeschehen. Angaben zur getrunkenen Menge vermochte die Straf- und Zivilklägerin nur in genereller Hinsicht zu machen («An einem Abend/Nacht hat er sicher 6 Dosen getrunken. Manchmal auch mehr» [pag. 790 Z. 542 f.]). Der Beschuldigte selbst gab an, wie viel Bier wisse er nicht mehr, auf jeden Fall viel (pag. 842 Z. 579), aber er sei immer noch unter Kontrolle gewesen (pag.