Hinsichtlich der Frage nach einer allfälligen Enthemmung aufgrund des Alkoholkonsums gelangt die Kammer zum Schluss, dass der Beschuldigte diesbezüglich in keinerlei Hinsicht eingeschränkt war. Zwar gab die Straf- und Zivilklägerin auf seinen Zustand angesprochen an, er sei gar nicht mehr da gewesen und er habe am nächsten Tag gar nicht mehr gewusst, was passiert sei (pag. 790 Z. 556 f.) und nicht einmal mehr gewusst, dass sie Sex gehabt hätten (pag. 792 Z. 639 f.). Dagegen spricht allerdings das zielgerichtete Handeln des Beschuldigten sowie die Tatsache, dass er noch in der Lage war, den Geschlechtsverkehr zu vollziehen.