55 konkret ihre Weigerung, ihn «spitz» zu machen und von anderen Männern zu berichten sowie das Wegstossen seiner Brust mit ihrem Fuss, waren für den Beschuldigten klar erkennbar. Hinsichtlich der Frage nach einer allfälligen Enthemmung aufgrund des Alkoholkonsums gelangt die Kammer zum Schluss, dass der Beschuldigte diesbezüglich in keinerlei Hinsicht eingeschränkt war.