Die Tatsache, dass der Beschuldigte erst im Berufungsverfahren und damit Jahre nach dem Vorfall eine nähere Umschreibung des Ablaufs des Geschlechtsverkehrs vorbringt, ist als Versuch, diesen als einvernehmlich darzustellen und damit als vorgeschobene Schutzbehauptung zu werten. Ebenfalls als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist das oberinstanzliche Vorbringen, wonach die Straf- und Zivilklägerin nie keinen Sex gewollt und ihm nie gesagt habe, dass sie keinen Sex wolle (pag. 5801 Z. 35 und Z. 44).