Dies, obwohl er die Verletzung an ihrem Auge – wenn auch mit anderer Ursache – eingestand. Zudem brachte der Beschuldigte – anders als noch in den polizeilichen und delegierten Einvernahmen – oberinstanzlich erstmals vor, sie hätten zusammen gesprochen, sich geküsst und gestreichelt und die Straf- und Zivilklägerin sei während dem Sex auf ihm gewesen (pag. 5801 Z. 6 ff.). Die Tatsache, dass der Beschuldigte erst im Berufungsverfahren und damit Jahre nach dem Vorfall eine nähere Umschreibung des Ablaufs des Geschlechtsverkehrs vorbringt, ist als Versuch, diesen als einvernehmlich darzustellen und damit als vorgeschobene Schutzbehauptung zu werten.