881 Z. 470 f.). Auch diese Bemerkung der Tochter lässt sich in das Gesamtbild, wonach der Beschuldigte ein konsequent abstreitendes Aussageverhalten an den Tag legt, einbetten. Besonders verwerflich erscheint vor diesem Hintergrund die Aussage des Beschuldigten, dass er sich noch heute vorstellen könne, wie sie am fraglichen Abend Spass gehabt und gelacht hätten (pag. 842 Z. 546 f.). Dies, obwohl er die Verletzung an ihrem Auge – wenn auch mit anderer Ursache – eingestand.