54 Später gab er zu Protokoll, dass die Privatklägerin 1 zur Toilette gegangen sei und er sie aufgefordert habe, ihm Wasser zu holen (pag. 5179, Z. 28 ff.). Als diese von der Küche zurückgekommen sei, habe sie Blut im Gesicht gehabt. Sie habe ein Taschentuch auf die Wunde gehalten und dabei gelacht. Sie seien beide unter Alkoholeinfluss gestanden. Am nächsten Tag sei das Auge schon ein bisschen blau gewesen (pag. 840, Z. 442 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung gab er auf Frage an, dass sie nicht geblutet habe.