Die Aussagen des Beschuldigten weisen zudem das Kerngeschehen betreffende Widersprüche auf. So gab er anfänglich an, dass der Geschlechtsverkehr im Schlafzimmer stattgefunden habe (pag. 840, Z. 442). Anlässlich der Hauptverhandlung gab er an, dass der Geschlechtsverkehr im Wohnzimmer stattgefunden habe (pag. 5180, Z. 1 ff.). Der Beschuldigte verstrickte sich auch in Bezug auf den Ablauf des fraglichen Abends in Widersprüche. So gab er an, dass sie Geschlechtsverkehr gehabt hätten und er die Privatklägerin 1 aufgefordert habe, ihm Wasser aus der Küche zu holen (pag. 840, Z. 442 ff.).