Ereignisse des besagten Abends erinnern könnte. Umso mehr, wenn sich der Vorfall – wie von ihm behauptet – nicht von anderen alltäglichen Vorkommnissen abgehoben hätte. Schliesslich gab der Beschuldigte selbst mehrfach zu Protokoll, dass sie am Abend des 8. März 2019 unter Alkoholeinfluss gestanden seien und es auch bereits vorgekommen sei, dass er die Privatklägerin 1 am nächsten Tag habe fragen müssen, ob er Scheisse gebaut habe (pag. 842, Z. 581 ff.). Dass er sich sicher sein will, dass es am Abend des 8. März 2019 anders gewesen sei, mutet komisch an und ist nicht glaubhaft.