Dabei ist auffallend, wie der Beschuldigte genau die deliktsrelevanten Elemente der jeweiligen Vorwürfe in einer stark verharmlosenden Version darstellte bzw. diese als Alltäglichkeiten hinstellte. Auch in Bezug auf den Geschlechtsverkehr schien er sich – trotz der bis zu seiner zweiten Einvernahme vom 8. Oktober 2019 verstrichenen Zeit [anlässlich derer er zu allfällig stattgefundenem Geschlechtsverkehr befragt wurde] – sicher zu sein, dass die Privatklägerin 1 diesen ebenfalls gewollt habe. In Anbetracht seiner eigenen Angaben, wonach er fast jeden Abend Sex mit der Privatklägerin 1 gehabt habe (pag. 827, Z. 91 f.), erscheint es fraglich, inwiefern er sich tatsächlich im Detail an die