Auffällig ist des Weiteren, dass der Beschuldigte anlässlich der für ihn überraschend durchgeführten Einvernahme vom 20. März 2019 (vgl. Ziff. 3.2.1 hiervor) äusserst vage und karge Aussagen machte. Er beschränkte sich darauf, das ihm Vorgehaltene pauschal zu bestreiten, ohne sich konkret zum Ablauf des fraglichen Abends oder alternativen Erklärungsmöglichkeiten zu äussern. Erst anlässlich der zweiten Einvernahme vom 8. Oktober 2019 – und damit über ein halbes Jahr später – präsentierte er eine detailliertere Version der Geschehnisse, wonach die Privatklägerin 1 sich beim Wasserholen in der Küche gestossen habe.