_ lassen keine Rückschlüsse auf das Kerngeschehen zu, weshalb ihnen keinerlei Gewicht beigemessen wird. Die Aussagen des Beschuldigten sind schliesslich nicht glaubhaft. Vorab kann auf die allgemeine Aussagenanalyse verwiesen werden (vgl. E. 13.4.2 hiervor). Weiter hält die Vorinstanz hierzu zutreffend Folgendes fest (pag. 5329 ff., S. 33 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): […]