Hinsichtlich einer allfälligen Beeinflussung der Kinder durch ihre Mutter – für die vorliegend keine Hinweise bestehen – ist darauf hinzuweisen, dass auch AO.________ CQ.________, mit der der Beschuldigte in Kontakt steht und somit ein gutes Verhältnis pflegt (vgl. pag. 5797 Z. 23 f.), diese Vorwürfe erhärtet hat. Die Töchter konnten klare Angaben zu dem machen, was sie selbst erlebt und gehört hatten. Sie konnten ihre eigenen Wahrnehmungen stimmig schildern und vom Hörensagen abgrenzen. Die Aussagen von U.________ und AW.________ lassen keine Rückschlüsse auf das Kerngeschehen zu, weshalb ihnen keinerlei Gewicht beigemessen wird.