53 CQ.________ und dem Beschuldigten zu verweisen, wonach diese ihm schrieb: «oj pap du hesh mami kapput gshlage aso seg nid du würdish das nid mit üs mache» (pag. 865; pag. 889). Daraus geht einerseits klar hervor, dass der Beschuldigte gegenüber der Straf- und Zivilklägerin körperliche Gewalt angetan hatte. Andererseits zeigt das SMS die Angst von AM.________ CQ.________, dass der Vater auch ihnen gegenüber gewalttätig wird. Hinsichtlich einer allfälligen Beeinflussung der Kinder durch ihre Mutter – für die vorliegend keine Hinweise bestehen – ist darauf hinzuweisen, dass auch AO.