Im vorliegenden Fall, in welchem von einer grossen Druckausübung von Seiten des Beschuldigten auf seine Exfrau und seine Kinder auszugehen ist, sind solche Rücknahmen von Aussagen nicht abwegig und somit auch nachvollziehbar. Sie ändern nichts daran, dass die Belastungen der Wahrheit entsprachen und nicht etwa fälschlicherweise erhoben wurden. Auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin kann somit auch in diesem Punkt abgestellt werden. Die Töchter bestätigten ihrerseits, dass es Gewalt in der Ehe ihrer Eltern gegeben (pag. 872 Z. 30 f.) bzw. dass ihr Vater die Mutter mehrfach geschlagen habe (pag. 902 ab min. 1341).