Soweit der Beschuldigte weiter vorbringt, die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin bzw. der Kinder seien abgesprochen und er damit eine gezielte Verschwörung gegen seine eigene Person ins Feld führt, kann ihm nicht gefolgt werden. Ein solches Vorgehen hätte – wie die Vorinstanz korrekt ausführt – eine lange und exakte Planung erfordert, was weder der Straf- und Zivilklägerin noch den gemeinsamen Kindern vorliegend unterstellt werden kann. Zudem ist anzumerken, dass diverse unabhängige Drittpersonen (Nachbarin, Verwandte, Schulsozialarbeiter, Sozialdienstmitarbeiter) die Ungereimtheiten in der Familie CQ.