Entgegen der Verteidigung ist ihre Aussage, wonach sie nicht durch körperlichen Zwang zum Sex gezwungen worden sei, dahingehend zu verstehen, dass der Beschuldigte ihr während (Hervorhebung durch die Kammer) des Geschlechtsverkehrs keinen körperlichen Zwang antat, was mit ihren übrigen Schilderungen übereinstimmt. Soweit der Beschuldigte weiter vorbringt, die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin bzw. der Kinder seien abgesprochen und er damit eine gezielte Verschwörung gegen seine eigene Person ins Feld führt, kann ihm nicht gefolgt werden.