790 Z. 570 ff.). Diese Ungereimtheiten sind allerdings zunächst durch den Zeitablauf erklärbar. Denn in den ersten beiden und damit tatnäheren Einvernahmen hatte die Straf- und Zivilklägerin sowohl den Ablauf als auch den Umstand, dass es zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, konstant geschildert. Der Umstand, dass es zum Geschlechtsverkehr gekommen war, wurde vom Beschuldigten denn auch ausdrücklich so bestätigt.