790 Z. 577 f.). Die einzigen Ungereimtheiten in den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin finden sich in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme. So war sich die Straf- und Zivilklägerin zunächst nicht mehr sicher, ob es zum Geschlechtsverkehr gekommen war (pag. 819 Z. 598 f.). Zudem gab sie an, dass der Beschuldigte sie nach ihrer Weigerung geschlagen, ihr gedroht und als er zurückgekommen sei, nochmals geschlagen und ihr dabei die Verletzungen zugefügt habe (pag. 818 Z. 558 ff.). Vorher hatte sie angegeben, dass sie sich geweigert habe, worauf der Beschuldigte sie geschlagen, ihr die Verletzungen zugefügt und ihr anschliessend gedroht habe (pag. 773 Z. 72 ff.; pag. 790 Z. 570 ff.).