Dass diese Verletzungen vom Beschuldigten stammen und er sie unter anderem mit dieser Gewaltanwendung zum Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen zwang, wird gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin klar. Vorab kann auf die allgemeine Analyse der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin verwiesen werden (vgl. E. 13.4.3 hiervor). Auch das Vorgefallene schilderte sie konsistent und weitgehend widerspruchsfrei. Die Straf- und Zivilklägerin sagte über sämtliche Einvernahmen hinweg aus, dass der Beschuldigte sie gezwungen habe, Alkohol zu trinken