Die Verletzungen und der zeitliche Verlauf eines Blutergusses, der zunächst rötlich-blau bzw. lila gefärbt ist, sich danach grünlich und später gelblich verfärbt, lassen sich mit dem Tatzeitpunkt vom 8. März 2019 (also 12 Tage nach dem Vorfall) ohne weiteres in Einklang bringen. Da die Verletzungen noch Tage später ersichtlich waren, ist von einer nicht unerheblichen Intensität der Schläge auszugehen. Dass diese Verletzungen vom Beschuldigten stammen und er sie unter anderem mit dieser Gewaltanwendung zum Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen zwang, wird gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin klar.