Gestützt auf die objektiven Beweismittel, konkret aufgrund der am 20. März 2019 gemachten Fotoaufnahmen des Gesichts der Straf- und Zivilklägerin, ist zudem erstellt, dass sie eine rundliche, dunkelbraune und teilweise gelbliche Verfärbung unterhalb des rechten Auges erlitten hat. Die Verletzungen und der zeitliche Verlauf eines Blutergusses, der zunächst rötlich-blau bzw. lila gefärbt ist, sich danach grünlich und später gelblich verfärbt, lassen sich mit dem Tatzeitpunkt vom 8. März 2019 (also 12 Tage nach dem Vorfall) ohne weiteres in Einklang bringen.