Die Beobachtung des Polizisten, wonach das unerwartete Erscheinen des Beschuldigten vor der Polizeiwache bei der Straf- und Zivilklägerin Angstzustände hervorgerufen habe, verdeutlicht allerdings ihre starke emotionale Betroffenheit. Gestützt auf die objektiven Beweismittel, konkret aufgrund der am 20. März 2019 gemachten Fotoaufnahmen des Gesichts der Straf- und Zivilklägerin, ist zudem erstellt, dass sie eine rundliche, dunkelbraune und teilweise gelbliche Verfärbung unterhalb des rechten Auges erlitten hat.