16.6 Erwägungen der Kammer Vorab bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben im Anzeigerapport vom 20. März 2019 (pag. 734 ff.). Auf diesen kann vollumfänglich abgestellt werden. Zwar lassen sich anhand des Anzeigerapports keine Rückschlüsse auf das Kerngeschehen ziehen. Die Beobachtung des Polizisten, wonach das unerwartete Erscheinen des Beschuldigten vor der Polizeiwache bei der Straf- und Zivilklägerin Angstzustände hervorgerufen habe, verdeutlicht allerdings ihre starke emotionale Betroffenheit.