Entsprechend den Fotos und gestützt auf die Aussagen der Kinder handle es sich um eine relativ massive Verletzung. Die Behauptung des Beschuldigten, dass sie auch mit den Kindern darüber gelacht hätten, sei schlicht unlogisch (zum Ganzen pag. 5827 f.). Fürsprecherin B.________ verwies auf die Ausführungen der Vorinstanz. Es sei auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin abzustellen und vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen (pag. 5832). 16.6 Erwägungen der Kammer Vorab bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben im Anzeigerapport vom 20. März 2019 (pag.