Es sei lebensfremd zu behaupten, dass der Beschuldigte dies nicht gewusst habe, nachdem sie aufgrund seiner Schläge aus dem Auge geblutet und er ihr gedroht habe, er werde sie mit einem Messer umbringen. Es sei unbeachtlich, dass die Straf- und Zivilklägerin bei anderen Vorfällen den Sex nicht gewollt und nichts gesagt habe. Diese Vorfälle seien nicht angeklagt. Im vorliegenden Fall sei klar, dass sie sich dem Ansinnen des Beschuldigten widersetzt habe. Die Antwort sei in Form von Schlägen und Drohungen gekommen, woraufhin sie sich ihm gefügt habe.