Selbst wenn dies zutreffe und die nachträgliche Korrektur richtig wäre, sei der Tatbestand der Vergewaltigung mit der Begründung, sie habe keine Lust auf Sex gehabt, nicht erfüllt. Es sei nicht auszuschliessen, dass die Straf- und Zivilklägerin Sex gehabt habe, ohne dass sie es gewollt und Lust dazu gehabt habe. Entscheidend sei aber, dass sie die Frage verneint habe, ob der Beschuldigte gewusst habe, dass sie eigentlich nicht gewollt habe. Auch habe sie selbst von sich aus spontan angegeben, dass der Beschuldigte nicht gewusst habe, dass sie eigentlich keine Lust gehabt habe (zum Ganzen pag. 5814 ff.)