Im Rahmen der Einvernahme knapp 2 Jahre später habe sie – offenbar nach entsprechendem Hinweis – ihre Aussage, wonach er wohl nicht gewusst habe, dass sie keine Lust auf Sex habe, so korrigiert, dass er es immer gewusst habe, wobei sie auch im Berufungsverfahren geblieben sei. Der Sex sei nicht Folge von Gewalt gewesen, sondern die Straf- und Zivilklägerin wolle im Allgemeinen Angst gehabt haben. Selbst wenn dies zutreffe und die nachträgliche Korrektur richtig wäre, sei der Tatbestand der Vergewaltigung mit der Begründung, sie habe keine Lust auf Sex gehabt, nicht erfüllt.