Die Straf- und Zivilklägerin habe auf ausdrückliche Frage ausgesagt, dass der Beschuldigte nicht gewusst habe, dass sie den Sex nicht gewollt habe. Erst später habe sie hinzugefügt, dass er bemerkt habe, wenn sie nicht einverstanden gewesen sei, er es aber nicht habe wahrhaben wollen und sie habe sich nicht getraut, etwas zu sagen. Im Rahmen der Einvernahme knapp 2 Jahre später habe sie – offenbar nach entsprechendem Hinweis – ihre Aussage, wonach er wohl nicht gewusst habe, dass sie keine Lust auf Sex habe, so korrigiert, dass er es immer gewusst habe, wobei sie auch im Berufungsverfahren geblieben sei.