Eine Verbindung zwischen diesen beiden Handlungen werde von der Vorinstanz nicht aufgezeigt und sei auch nicht gegeben. Die Strafund Zivilklägerin habe in ihrer ersten Einvernahme bezeichnenderweise gesagt, es sei zum Sex gekommen, aber sie sei nicht gezwungen worden. Sie habe Angst gehabt zu sagen, dass sie es nicht wolle. Die Straf- und Zivilklägerin habe auf ausdrückliche Frage ausgesagt, dass der Beschuldigte nicht gewusst habe, dass sie den Sex nicht gewollt habe.