5330, S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 16.5 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung des Beschuldigten im Wesentlichen vor, einerseits solle der Beschuldigte gegenüber der Straf- und Zivilklägerin Gewalt ausgeübt und andererseits gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr vollzogen haben. Eine Verbindung zwischen diesen beiden Handlungen werde von der Vorinstanz nicht aufgezeigt und sei auch nicht gegeben.