Angesichts seines aggressiven Verhaltens und aus Angst vor einer weiteren Eskalation habe die Straf- und Zivilklägerin auf weiteren Widerstand verzichtet, worauf es zu vaginalem Geschlechtsverkehr gekommen sei. Als Folge der Schläge habe die Strafund Zivilklägerin ein Hämatom am rechten Auge erlitten, welches ihr noch während längerer Zeit Schmerzen bereitet habe (pag. 5330, S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).