49 16.4 Beweisergebnis der Vorinstanz Nach Würdigung der Beweismittel erachtete die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt als erstellt. So habe die Straf- und Zivilklägerin dem Beschuldigten auf seinen Wunsch hin, ihn «spitz» zu machen und ihm von anderen Männern zu berichten, zu verstehen gegeben, dass sie das nicht wolle. Daraufhin habe der Beschuldigte begonnen, auf sie einzuschlagen und sie zu bedrohen. Sie habe versucht, sich zu wehren, indem sie ihren Fuss auf seine Brust gedrückt habe.