16.3 Beweismittel Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel umfassend und korrekt wiedergegeben. Darauf kann integral verwiesen werden (pag. 5316 ff., S. 20 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Soweit sich ergänzende Bemerkungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese unmittelbar im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung. Auf eine Zusammenfassung der oberinstanzlich erhobenen Beweismittel wird verzichtet und hierauf direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung eingegangen.